Eigentlich ist das mit Rochade und en passant ganz einfach in Retros: War nachweislich ein Bauerndoppelschritt letzter Zug, so ist ein en passant Schlag zulässig. Die Rochade ist zulässig, solange ihre Unzulässigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Komplizierter ist der Fall, dass sich Rochaden und/oder en passant Schläge gegenseitig ausschließen, wenn also beispielsweise nachgewiesen kann, dass nur eine der beiden vom Diagramm her möglichen Rochaden zulässig ist, weil nachweislich einer der beiden Türme gezogen haben muss, aber nicht bewiesen werden kann, welcher von beiden.
Dann greift die Regel der „partiellen Retroanalyse“; die ist in Artikel 16.3 des Kodex wie folgt definiert:
Partielle Retroanalyse (PRA) Konvention. Falls die Rechte zu rochieren und/oder en passant zu schlagen wechselseitig voneinander abhängen, besteht die Lösung aus mehreren einander ausschließenden Teilen. Alle Kombinationen von Zugrechten, welche partiemöglich sind und die Rochade-Konvention und die En-passant-Konvention berücksichtigen, bilden diese einander ausschließenden Teile. Sofern im Fall der wechselseitigen Abhängigkeit von Rochaderechten eine Lösung gemäß der PRA Konvention nicht möglich ist, soll die Retro-Strategie (RS) Konvention angewendet werden: Diejenige Rochade wird als zulässig angesehen, die zuerst ausgeführt wird.
Übersetzung des Originaltextes von Werner Keym für den Nachtrag zum Dittmann-Buch)
Schauen wir uns das an einem Beispiel an:
Die Schwalbe 1971
#3 (13+8)
Die weißen Bauern haben alle fehlenden schwarzen Steine geschlagen, darunter auch [Ba7] und [Bb7], die beide umgewandelt haben müssen. Um das zu ermöglichen, muss [Ba2] von Schwarz geschlagen worden sein. Zusammen mit den beiden schwarzen Doppelbauern sind auch alle fehlenden weißen Steine erklärt.